(1) Werden als Folge erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 Bundesabgabenordnung – BAO) von
1. | der Festsetzung von | |||||||||
a) | Säumniszuschlägen (§ 217 BAO), | |||||||||
b) | Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO); | |||||||||
2. | der Geltendmachung von Terminverlusten (§ 230 Abs. 5 BAO) | |||||||||
abzusehen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt des Ereignisses die versäumte Handlung nachgeholt oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung eingebracht wird. |
(2) Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2021 sind abweichend vom § 217 und § 217a BAO keine Säumniszuschläge zu entrichten.
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