Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. In Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben findet ein Instanzenzug nicht statt.
0 Kommentare zu § 5 WAOR