§ 5 WAOR

WAOR - Wiener Abgabenorganisationsrecht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. In Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben findet ein Instanzenzug nicht statt.

In Kraft seit 05.11.2022 bis 31.12.9999
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