(1) Einer von den ordentlichen Gerichten zu ahndenden Übertretung macht sich schuldig:
a) | wer persönliche, betriebliche oder geschäftliche, der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder der Öffentlichkeit unbekannte Abgaben betreffende Umstände eines anderen unbefugt preisgibt, obgleich sie ihm nur durch seine amtliche Stellung oder durch seine Tätigkeit als Sachverständiger in einem Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren bekannt sind; | |||||||||
b) | wer den Inhalt von Akten eines Abgabenverfahrens oder eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens unbefugt preisgibt. |
(2) Die Preisgabe von Verhältnissen oder Umständen ist befugt, wenn ihr der zustimmt, dessen Interessen geschützt werden sollen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisgabe besteht oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist. Vor der Entscheidung, ob die Preisgabe im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war, hat das ordentliche Gericht die Landesregierung zu hören.
(3) Die Tat wird, wenn sie nicht einen mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt, mit Freiheitsstrafebis zu drei Monaten geahndet. Statt der Freiheitsstrafe oder neben dieser kann auf eine Geldstrafe bis zu 3 500 Euro erkannt werden.
(4) Die Tat wird vom öffentlichen Ankläger nur auf Antrag verfolgt; antragsberechtigt ist, wessen Interessen durch die Geheimhaltung geschützt werden sollen.
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