§ 2 WAOR

WAOR - Wiener Abgabenorganisationsrecht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind, wenn nicht anderes angeordnet ist, neben den im § 1 bezeichneten Abgaben auch die Nebenansprüche zu diesen Abgaben.

(2) Abgabenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) sowie alle Gesetze und Verordnungen, die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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