§ 2 WAOR

WAOR - Wiener Abgabenorganisationsrecht

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind, wenn nicht anderes angeordnet ist, neben den im § 1 bezeichneten Abgaben auch die Nebenansprüche zu diesen Abgaben.

(2) Abgabenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) sowie alle Gesetze und Verordnungen, die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 WAOR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 WAOR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 WAOR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 WAOR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 WAOR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WAOR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 WAOR
§ 3 WAOR