§ 13 WAOR

Wiener Abgabenorganisationsrecht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Werden als Folge erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 Bundesabgabenordnung - BAO) von

1.

der Festsetzung von

a)

Säumniszuschlägen (§ 217 BAO),

b)

Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO);

2.

der Geltendmachung von Terminverlusten (§ 230 Abs. 5 BAO)

abzusehen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt des Ereignisses die versäumte Handlung nachgeholt oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung eingebracht wird.

(2) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten weitergehenden behördlichen Befugnisse gilt für die nachstehenden Eingaben, wenn glaubhaft gemacht wird, dassFür Abgaben wegen der COVID-19 Krisensituation aus Liquiditätsgründen nicht entrichtet werden können, Folgendes: mit Fälligkeit zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2021 sind abweichend vom § 217 und § 217a BAO keine Säumniszuschläge zu entrichten.

1.

Ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) für den Zeitraum zwischen 1. März 2020 bis 30. September 2021 gilt mit Ablauf von einem Monat ab Einlangen des vollständigen Ansuchens bis auf Widerruf als bewilligt, wenn die Abgabenbehörde dieses nicht binnen der genannten Frist ganz oder teilweise ab- oder zurückweist. Bei Bewilligung von Zahlungserleichterungen für den Zeitraum zwischen 1. März 2020 bis 30. September 2021 wird von der Festsetzung von Stundungszinsen (§ 212 BAO) von Gesetzes wegen Abstand genommen. Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. August 2021 fällig werden, sind bis zum 30. September 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.

2.

Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 1. März 2020 und 30. September 2021 sind abweichend von § 217 und § 217a BAO keine Säumniszuschläge zu entrichten.

3.

In die Frist nach Z 1 wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht eingerechnet.

4.

Die Frist nach Z 1 verlängert sich um jeweils eine weitere Woche, wenn die Abgabenbehörde die Prüfung der Eingabe noch nicht abgeschlossen hat und dies der Partei bis zum jeweiligen Fristablauf elektronisch mitgeteilt hat.

5.

Eingaben nach dieser Bestimmung sind elektronisch einzubringen, es sei denn die elektronische Einbringung ist unzumutbar. Dem Abgabepflichtigen bzw. dessen vertretungsbefugten Personen einschließlich berufsmäßiger Parteienvertreter ist die elektronische Einbringung unzumutbar, wenn er bzw. sie nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbesondere über keinen Internetanschluss, verfügt. Bei einer elektronischen Einbringung gilt der elektronischen Übermittlungsart durch die Abgabenbehörde von der Partei (§ 78 BAO) als ausdrücklich zugestimmt nach § 97a BAO.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.03.2021 bis 30.09.2021

(1) Werden als Folge erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 Bundesabgabenordnung - BAO) von

1.

der Festsetzung von

a)

Säumniszuschlägen (§ 217 BAO),

b)

Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO);

2.

der Geltendmachung von Terminverlusten (§ 230 Abs. 5 BAO)

abzusehen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt des Ereignisses die versäumte Handlung nachgeholt oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung eingebracht wird.

(2) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten weitergehenden behördlichen Befugnisse gilt für die nachstehenden Eingaben, wenn glaubhaft gemacht wird, dassFür Abgaben wegen der COVID-19 Krisensituation aus Liquiditätsgründen nicht entrichtet werden können, Folgendes: mit Fälligkeit zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2021 sind abweichend vom § 217 und § 217a BAO keine Säumniszuschläge zu entrichten.

1.

Ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) für den Zeitraum zwischen 1. März 2020 bis 30. September 2021 gilt mit Ablauf von einem Monat ab Einlangen des vollständigen Ansuchens bis auf Widerruf als bewilligt, wenn die Abgabenbehörde dieses nicht binnen der genannten Frist ganz oder teilweise ab- oder zurückweist. Bei Bewilligung von Zahlungserleichterungen für den Zeitraum zwischen 1. März 2020 bis 30. September 2021 wird von der Festsetzung von Stundungszinsen (§ 212 BAO) von Gesetzes wegen Abstand genommen. Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. August 2021 fällig werden, sind bis zum 30. September 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.

2.

Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 1. März 2020 und 30. September 2021 sind abweichend von § 217 und § 217a BAO keine Säumniszuschläge zu entrichten.

3.

In die Frist nach Z 1 wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht eingerechnet.

4.

Die Frist nach Z 1 verlängert sich um jeweils eine weitere Woche, wenn die Abgabenbehörde die Prüfung der Eingabe noch nicht abgeschlossen hat und dies der Partei bis zum jeweiligen Fristablauf elektronisch mitgeteilt hat.

5.

Eingaben nach dieser Bestimmung sind elektronisch einzubringen, es sei denn die elektronische Einbringung ist unzumutbar. Dem Abgabepflichtigen bzw. dessen vertretungsbefugten Personen einschließlich berufsmäßiger Parteienvertreter ist die elektronische Einbringung unzumutbar, wenn er bzw. sie nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbesondere über keinen Internetanschluss, verfügt. Bei einer elektronischen Einbringung gilt der elektronischen Übermittlungsart durch die Abgabenbehörde von der Partei (§ 78 BAO) als ausdrücklich zugestimmt nach § 97a BAO.

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