Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich
1. | des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung; | |||||||||
2. | der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
3. | der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; | |||||||||
3a. | des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
3b. | des § 42 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; | |||||||||
3c. | der §§ 42b | |||||||||
4. | der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich | |||||||||
a) | der §§ 17 Abs. 3, 30, 32 bis 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; | |||||||||
b) | des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
c) | des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten; | |||||||||
d) | des § 42 – soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und - soweit Kriegsmaterial betroffen ist - mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; | |||||||||
e) | des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern Kriegsmaterial betroffen ist; | |||||||||
f) | des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten. |
Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich
1. | des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung; | |||||||||
2. | der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
3. | der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; | |||||||||
3a. | des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
3b. | des § 42 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; | |||||||||
3c. | der §§ 42b | |||||||||
4. | der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich | |||||||||
a) | der §§ 17 Abs. 3, 30, 32 bis 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; | |||||||||
b) | des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
c) | des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten; | |||||||||
d) | des § 42 – soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und - soweit Kriegsmaterial betroffen ist - mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; | |||||||||
e) | des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern Kriegsmaterial betroffen ist; | |||||||||
f) | des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten. |