Art. 8 W-VABVLNWEBB (Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald) - JUSLINE Österreich
Art. 8 W-VABVLNWEBB
W-VABVLNWEBB - Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
In Kraft seit 24.04.2007 bis 31.12.9999
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