Art. 6 W-VABVLNWEBB

W-VABVLNWEBB - Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Es ist sicherzustellen, dass der Gesellschaft vom Verein in den zwei ersten Jahren ihrer Tätigkeit ein Betrag von EUR 600 000,– (zu je 50% von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt wird. Nach Ablauf von zwei Jahren ist vom Verein, nach einer entsprechenden Evaluierung der Kosten für den laufenden Betrieb durch die Gesellschaft, erforderlichenfalls ein Betrag von EUR 800 000,– (zu je 50% von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung zu stellen. Allfällige begründete Erhöhungen im Sach- und Personalaufwand der Gesellschaft können nur durch einen einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien herbeigeführt werden.

(2) Seitens der Gesellschaft sind sämtliche Förderungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele des Biosphärenparks im höchstmöglichen Ausmaß anzustreben.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich ungeachtet der Kostenteilung in Abs. 1, geeignete Maßnahmen zur Umsetzung einer notwendigen Infrastruktur innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu treffen und die dafür notwendige Finanzierung sicher zu stellen.

(4) Die Gesellschaft soll ihre Tätigkeit spätestens am 1. Jänner 2007 aufnehmen.

(5) Bei der Besorgung der Aufgaben der Gesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.

In Kraft seit 24.04.2007 bis 31.12.9999
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