Art. 12 W-VABVLNWEBB (Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald) - JUSLINE Österreich
Art. 12 W-VABVLNWEBB
W-VABVLNWEBB - Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
In Kraft seit 24.04.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 12 W-VABVLNWEBB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 12 W-VABVLNWEBB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald (W-VABVLNWEBB) Fundstelle
0 Kommentare zu Art. 12 W-VABVLNWEBB