Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald (W-VABVLNWEBB) Fundstelle

W-VABVLNWEBB - Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

Präambel/Promulgationsklausel

Die Länder Niederösterreich und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – geleitet von dem Wunsch, den einzigartigen Landschafts- und Kulturraum im Gebiet des Wienerwaldes als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum zu erhalten und zu einer Modellregion für nachhaltiges Handeln zu entwickeln, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

In Kraft seit 24.04.2007 bis 31.12.9999
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