(1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu betreiben, dass
1. | seine internationale Anerkennung durch die UNESCO erlangt und dauerhaft aufrechterhalten wird; | |||||||||
2. | er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellt; | |||||||||
3. | er eine Modellregion zur Verwirklichung folgender Ziele auf regionaler Ebene darstellt: | |||||||||
a) | Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt; | |||||||||
b) | Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung; | |||||||||
c) | Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von Umweltbildung und -ausbildung, Forschung und Monitoring; | |||||||||
4. | die Vertragsparteien als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen der Wienerwalddeklaration (Anlage) Bedacht nehmen. |
(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und weitest möglicher Koordinierung zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien.
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