(1) Zur Beratung und Unterstützung der Gesellschaft können folgende Beiräte eingerichtet werden:
a) | Regionsbeirat, | |||||||||
b) | Partizipationsbeirat, | |||||||||
c) | Wissenschaftlicher Beirat. |
(2) Dem Regionsbeirat obliegt die Wahrung regionaler Interessen. Mitglieder dieses Beirates sind die BürgermeisterInnen der NÖ Biosphärenpark-Wienerwald-Gemeinden und die BezirksvorsteherInnen der im Art. II Abs. 2 genannten Wiener Gemeindebezirke.
(3) Zur Wahrung der sonst durch den Biosphärenpark berührten Interessen kann ein Partizipationsbeirat eingerichtet werden; diesem gehören jedenfalls VertreterInnen der Grundeigentümer, der öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen (Kammern) und der Umweltorganisationen an.
(4) Zur fachlichen Beratung kann ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute aus den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Land- und Forstwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an. Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene Qualifikation in diesen Fachgebieten. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Eine vorzeitige Abberufung ist mit Begründung zulässig.
(5) Die Beiräte geben sich selbst eine Geschäftsordnung und haben bei Bedarf Sitzungen abzuhalten. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist jedenfalls eine Sitzung einzuberufen. Für die Tätigkeit in den Beiräten gebührt kein Entgelt. Die Gesellschaft führt die Verwaltungsgeschäfte der Beiräte und hat das Recht an den Sitzungen der Beiräte teilzunehmen.
(6) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates und des Partizipationsbeirates erfolgt auf Vorschlag der Vertragsparteien einstimmig in der Generalversammlung der Gesellschaft.
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