Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.100,-- zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsTagesbetreuung ohne Bewilligung anbietet oder ausübt,
2.Ziffer 2die Vermittlung zur unbefugten Tagesbetreuung anbietet oder ausübt,
3.Ziffer 3den die Aufsicht gemäß § 7 ausübenden Organen des Magistrates den Zutritt zu den Räumen der Tagesbetreuung verwehrt, die notwendigen Auskünfte verweigert oder Ermittlungen behindert,den die Aufsicht gemäß Paragraph 7, ausübenden Organen des Magistrates den Zutritt zu den Räumen der Tagesbetreuung verwehrt, die notwendigen Auskünfte verweigert oder Ermittlungen behindert,
4.Ziffer 4in einer Kindergruppe nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal verwendet,
5.Ziffer 5die zulässige Höchstzahl der Tageskinder überschreitet,
6.Ziffer 6Tagesbetreuung in nicht bewilligten Räumlichkeiten anbietet oder ausübt,
8.Ziffer 8den ihm auferlegten Anzeige- und Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommt,
9.Ziffer 9als Rechtsträgerin oder Rechtsträger den ihr/ihm nach § 1b auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt,als Rechtsträgerin oder Rechtsträger den ihr/ihm nach Paragraph eins b, auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
10.Ziffer 10die Lehrgänge für die Ausbildung von Kindergruppenbetreuungspersonen oder Tagesmüttern/-vätern nicht gemäß der bescheidmäßig bewilligten Form anbietet.
(2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 22.10.2024 bis 31.12.9999
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