(1) Jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Beendigung der Tagesbetreuung sowie jede sonstige Veränderung, durch die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zu Grunde gelegten Zustand bewirkt wird, sowie jedes die Rechtsträgerin oder den Rechtsträger einer Kindergruppe betreffende Insolvenzeröffnungsverfahren ist dem Magistrat von der/dem Tagesmutter/-vater bzw. der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe unverzüglich anzuzeigen.
(2) Tagesmütter/-väter, die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Kindergruppe, deren Organe sowie Betreuungspersonen haben dem Magistrat den Verdacht, dass Tageskinder misshandelt, gequält oder vernachlässigt worden sind, sexuelle Übergriffe stattgefunden haben oder ihr Wohl in anderer Weise gefährdet ist, unverzüglich zu melden.
0 Kommentare zu § 4 W-TBG