Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Tagesbetreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Bildung der Tageskinder bietet.
(2) Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. | für Tagesmütter/-väter: Bestimmungen über | |||||||||
a) | die persönliche Eignung, | |||||||||
b) | die erforderliche Aus- und Fortbildung, | |||||||||
c) | die Anforderungen an die Räumlichkeiten sowie | |||||||||
d) | die zulässige Höchstzahl der betreuten Tageskinder. | |||||||||
2. | für Kindergruppen: Bestimmungen über | |||||||||
a) | die persönliche Eignung der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers, deren Organe sowie Betreuungspersonen, | |||||||||
b) | die erforderliche Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonals, | |||||||||
c) | die Anforderungen an die Räumlichkeiten, | |||||||||
d) | die zulässige Höchstzahl der Kinder in den Gruppen, | |||||||||
e) | das Verhältnis von Tageskinder- und Betreuerzahl sowie | |||||||||
f) | die pädagogischen Grundsätze. | |||||||||
3. | Voraussetzungen für die Genehmigung von Lehrplänen der Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter. |
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