Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsUm die bestmögliche Bildung und Teilhabe von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu gewährleisten, die eine Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 (Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der Version 10 oder 11) sowie einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweisen, ist die Betreuung von bis zu zwei solcher Kinder zulässig, sofern die in den folgenden Absätzen angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2Die Tagesmutter oder der Tagesvater bzw. die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Kindergruppe hat die Betreuung eines Kindes gemäß Abs. 1 binnen 14 Tagen nachdem sie oder er von der Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 sowie dem erhöhten Betreuungsbedarf Kenntnis erlangt, bei der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:Die Tagesmutter oder der Tagesvater bzw. die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Kindergruppe hat die Betreuung eines Kindes gemäß Absatz eins, binnen 14 Tagen nachdem sie oder er von der Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 sowie dem erhöhten Betreuungsbedarf Kenntnis erlangt, bei der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:
1.Ziffer einsAdresse der Tagesmutter oder des Tagesvaters bzw. der Kindergruppe,
2.Ziffer 2Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des Kindes,
3.Ziffer 3Unterlagen zum Nachweis einer Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 sowie die Darlegung des erhöhten Betreuungsbedarfs und
4.Ziffer 4ein Inklusionskonzept.
(3)Absatz 3Für jedes Kind ist ein individueller Entwicklungs- und Teilhabeplan binnen drei Monaten ab Anzeige bei der Behörde vorzulegen. Diese Frist kann einmalig von der Behörde verlängert werden, sofern berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere eine längere Erkrankung des Kindes, dies erforderlich machen. Dieser Entwicklungs- und Teilhabeplan ist laufend zu evaluieren und an die Entwicklung des Kindes anzupassen.
(4)Absatz 4Wird eine Betreuung im Sinne des Abs. 1 angezeigt, obwohl die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht gegeben sind oder werden die Vorgaben des Abs. 3 nicht erfüllt, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und, sofern dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist, die Betreuung des Kindes zu untersagen. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Betreuung eines Kindes untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Wird eine Betreuung im Sinne des Absatz eins, angezeigt, obwohl die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nicht gegeben sind oder werden die Vorgaben des Absatz 3, nicht erfüllt, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und, sofern dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist, die Betreuung des Kindes zu untersagen. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Betreuung eines Kindes untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
In Kraft seit 22.10.2024 bis 31.12.9999
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