§ 1 W-TBG Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Tagesbetreuung ist die entgeltliche und regelmäßige Betreuung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages, soweit
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1. | sie von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Person, von Wahleltern oder anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen durchgeführt wird, |
2. | sie nicht unter das Wiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der jeweils geltenden Fassung, fällt, |
3. | es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind oder |
4. | es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime handelt, oder die Betreuung im Auftrag der Stadt Wien an öffentlichen Pflichtschulen erfolgt. |
(2) Die Tagesbetreuung kann erfolgen:
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1. | als individuelle Betreuung im eigenen Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter/-vater) oder |
2. | in geeigneten Räumlichkeiten in Form einer Kindergruppe. |
(3) Natürliche und juristische Personen können Rechtsträgerinnen und Rechtsträger von Kindergruppen sein.
§ 2 W-TBG Ziele und Aufgaben
Die Tagesbetreuung hat familienergänzend zur Erziehung und Betreuung der Tageskinder beizutragen und damit die Erziehungsberechtigten zu unterstützen und zu entlasten. Die Betreuung beinhaltet die altersspezifische Förderung der Tageskinder nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung. Sie hat in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu erfolgen. Es ist Gewähr für die bestmögliche Betreuung und Erziehung der Tageskinder unter weitgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse zu bieten.
§ 3a W-TBG Sonderauskünfte
§ 3a (1) Die Behörde ist ermächtigt für die Eignungsfeststellung und im Rahmen der Aufsicht in begründeten Fällen folgende Auskünfte über die Rechtsträgerin oder den Rechtsträger der Kindergruppe, deren Organe und Betreuungspersonen sowie Tagesmütter/-väter und mit diesen in Wohngemeinschaft lebende Personen einzuholen und diese Daten zu verwenden:
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1. | Auskünfte nach §§ 9 und 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2014, |
2. | Auskünfte nach der Zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017, |
3. | Auskünfte nach § 55 Abs. 4 Waffengesetz, BGBl. I Nr.12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, |
4. | Auskünfte nach § 12 Abs. 4 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, |
5. | Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung nach § 57 Abs. 1 Z 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017. |
(2) Der Magistrat ist ermächtigt, von der zuständigen Behörde für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung alle Informationen einzuholen, welche im Rahmen der Eignungsfeststellung und der Aufsicht von Relevanz sind, um einer Gefährdung des Kindeswohls vorzubeugen.
§ 4 W-TBG Anzeige- und Meldepflicht
(1) Jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Beendigung der Tagesbetreuung sowie jede sonstige Veränderung, durch die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zu Grunde gelegten Zustand bewirkt wird, sowie jedes die Rechtsträgerin oder den Rechtsträger einer Kindergruppe betreffende Insolvenzeröffnungsverfahren ist dem Magistrat von der/dem Tagesmutter/-vater bzw. der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe unverzüglich anzuzeigen.
(2) Tagesmütter/-väter, die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Kindergruppe, deren Organe sowie Betreuungspersonen haben dem Magistrat den Verdacht, dass Tageskinder misshandelt, gequält oder vernachlässigt worden sind, sexuelle Übergriffe stattgefunden haben oder ihr Wohl in anderer Weise gefährdet ist, unverzüglich zu melden.
§ 5 W-TBG Regelungen für die Durchführung der Tagesbetreuung
Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Tagesbetreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Bildung der Tageskinder bietet.
(2) Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
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1. | für Tagesmütter/-väter: Bestimmungen über |
a) | die persönliche Eignung, |
b) | die erforderliche Aus- und Fortbildung, |
c) | die Anforderungen an die Räumlichkeiten sowie |
d) | die zulässige Höchstzahl der betreuten Tageskinder. |
2. | für Kindergruppen: Bestimmungen über |
a) | die persönliche Eignung der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers, deren Organe sowie Betreuungspersonen, |
b) | die erforderliche Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonals, |
c) | die Anforderungen an die Räumlichkeiten, |
d) | die zulässige Höchstzahl der Kinder in den Gruppen, |
e) | das Verhältnis von Tageskinder- und Betreuerzahl sowie |
f) | die pädagogischen Grundsätze. |
3. | Voraussetzungen für die Genehmigung von Lehrplänen der Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter. |
§ 6a W-TBG Inklusion
- (1)Absatz einsUm die bestmögliche Bildung und Teilhabe von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu gewährleisten, die eine Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 (Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der Version 10 oder 11) sowie einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweisen, ist die Betreuung von bis zu zwei solcher Kinder zulässig, sofern die in den folgenden Absätzen angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
- (2)Absatz 2Die Tagesmutter oder der Tagesvater bzw. die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Kindergruppe hat die Betreuung eines Kindes gemäß Abs. 1 binnen 14 Tagen nachdem sie oder er von der Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 sowie dem erhöhten Betreuungsbedarf Kenntnis erlangt, bei der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:Die Tagesmutter oder der Tagesvater bzw. die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Kindergruppe hat die Betreuung eines Kindes gemäß Absatz eins, binnen 14 Tagen nachdem sie oder er von der Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 sowie dem erhöhten Betreuungsbedarf Kenntnis erlangt, bei der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsAdresse der Tagesmutter oder des Tagesvaters bzw. der Kindergruppe,
- 2.Ziffer 2Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des Kindes,
- 3.Ziffer 3Unterlagen zum Nachweis einer Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 sowie die Darlegung des erhöhten Betreuungsbedarfs und
- 4.Ziffer 4ein Inklusionskonzept.
- (3)Absatz 3Für jedes Kind ist ein individueller Entwicklungs- und Teilhabeplan binnen drei Monaten ab Anzeige bei der Behörde vorzulegen. Diese Frist kann einmalig von der Behörde verlängert werden, sofern berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere eine längere Erkrankung des Kindes, dies erforderlich machen. Dieser Entwicklungs- und Teilhabeplan ist laufend zu evaluieren und an die Entwicklung des Kindes anzupassen.
- (4)Absatz 4Wird eine Betreuung im Sinne des Abs. 1 angezeigt, obwohl die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht gegeben sind oder werden die Vorgaben des Abs. 3 nicht erfüllt, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und, sofern dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist, die Betreuung des Kindes zu untersagen. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Betreuung eines Kindes untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Wird eine Betreuung im Sinne des Absatz eins, angezeigt, obwohl die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nicht gegeben sind oder werden die Vorgaben des Absatz 3, nicht erfüllt, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und, sofern dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist, die Betreuung des Kindes zu untersagen. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Betreuung eines Kindes untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 7 W-TBG Aufsicht
(1) Jede Form der Tagesbetreuung unterliegt der Aufsicht des Magistrates. Die Aufsichtstätigkeit erstreckt sich dabei auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung und hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
(2) Tagesmütter/-väter und die Rechtsträger von Kindergruppen haben den mit der Aufsicht betrauten Organen des Magistrates den Zutritt zu Räumen, die mittelbar oder unmittelbar der Tagesbetreuung dienen, den Kontakt zu den Tageskindern und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 7a W-TBG Datenverarbeitung
- (1)Absatz einsZur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergruppen und Tagesmüttern/-vätern ist der Magistrat ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht (§ 7 Abs. 1) ermittelten erforderlichen Daten der im Magistrat zuständigen Stelle für die Abwicklung und Kontrolle von Förderungen zu übermitteln.Zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergruppen und Tagesmüttern/-vätern ist der Magistrat ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht (Paragraph 7, Absatz eins,) ermittelten erforderlichen Daten der im Magistrat zuständigen Stelle für die Abwicklung und Kontrolle von Förderungen zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der obsorgeberechtigten Personen der für einen Platz in einer Kindergruppe oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater angemeldeten Kinder zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsVor- und Familienname,
- 2.Ziffer 2Geburtsdatum,
- 3.Ziffer 3Familien- oder Personenstand,
- 4.Ziffer 4Hauptwohnsitz,
- 5.Ziffer 5Geschlecht,
- 6.Ziffer 6akademischer Grad,
- 7.Ziffer 7Daten über Einkommensverhältnisse,
- 8.Ziffer 8Erwerbstätigkeit (ja/nein),
- 9.Ziffer 9Verhältnisart zum Kind (Elternteil oder sonstige obsorgeberechtigte Person),
- 10.Ziffer 10Angabe, ob alleinerziehend,
- 11.Ziffer 11Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern),
- 12.Ziffer 12Kontodaten (Kontoinhaber/Kontoinhaberin, BIC, IBAN).
- (3)Absatz 3Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der für einen Platz in einer Kindergruppe oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater angemeldeten Kinder zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsVor- und Familienname,
- 2.Ziffer 2Geburtsdatum,
- 3.Ziffer 3aktueller Hauptwohnsitz,
- 4.Ziffer 4Geschlecht,
- 5.Ziffer 5Nummer des Kunden/der Kundin,
- 6.Ziffer 6Gruppen- und Besuchsart,
- 7.Ziffer 7Daten zu Sprache und Sprachstand,
- 8.Ziffer 8gewünschtes Eintrittsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum,
- 9.Ziffer 9besuchte elementare Bildungseinrichtung.
- (4)Absatz 4Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers oder deren/dessen Organe sowie der Tagesmütter/der Tagesväter zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsVor- und Familienname,
- 2.Ziffer 2Geburtsdatum,
- 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit,
- 4.Ziffer 4Geburtsort,
- 5.Ziffer 5Wohnsitz,
- 6.Ziffer 6Kontaktdaten,
- 7.Ziffer 7Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
- 8.Ziffer 8Funktion,
- 9.Ziffer 9Vertretungsbefugnis.
- (5)Absatz 5Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Kindergruppe sowie Tagesmütter/-väter sind verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats jene Daten, welche die Statistik Austria zur Erstellung der jährlichen Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen benötigt, zu übermitteln. Der Magistrat ist ermächtigt, diese Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und an die Statistik Austria zur Erstellung der Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen zu übermitteln.
- (6)Absatz 6Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung besondere Übermittlungsformen zum Zwecke der elektronischen Datenerfassung und -übermittlung festlegen.
- (7)Absatz 7Sofern die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung gem. § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018 nicht nachkommen, ist die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Kindergruppe auf Anfrage der Primarschule zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen ermächtigt und verpflichtet, die entsprechenden Daten des Kindes zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung zu übermitteln.Sofern die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung gem. Paragraph 6, Absatz eins a, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, nicht nachkommen, ist die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Kindergruppe auf Anfrage der Primarschule zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen ermächtigt und verpflichtet, die entsprechenden Daten des Kindes zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung zu übermitteln.
- 1.Ziffer einsVor- und Familienname,
- 2.Ziffer 2Geschlecht,
- 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit,
- 4.Ziffer 4Geburtsdatum,
- 5.Ziffer 5Erstsprache des Kindes,
- 6.Ziffer 6spezifischer Sprachförderbedarf,
- 7.Ziffer 7besuchte elementare Bildungseinrichtung,
- 8.Ziffer 8Ein- und Austrittsdatum,
- 9.Ziffer 9Anwesenheitszeiten,
- 10.Ziffer 10Umfang der Betreuungszeiten,
- 11.Ziffer 11Vor- und Familiennamen der Erziehungsberechtigten,
- 12.Ziffer 12Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten.
- (8)Absatz 8Der Magistrat ist ermächtigt, die für die Vollziehung von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik notwendigen, personenbezogenen Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und diese an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.Der Magistrat ist ermächtigt, die für die Vollziehung von Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Elementarpädagogik notwendigen, personenbezogenen Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und diese an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
§ 8 W-TBG Strafbestimmungen
- (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.100,-- zu bestrafen, wer
- 1.Ziffer einsTagesbetreuung ohne Bewilligung anbietet oder ausübt,
- 2.Ziffer 2die Vermittlung zur unbefugten Tagesbetreuung anbietet oder ausübt,
- 3.Ziffer 3den die Aufsicht gemäß § 7 ausübenden Organen des Magistrates den Zutritt zu den Räumen der Tagesbetreuung verwehrt, die notwendigen Auskünfte verweigert oder Ermittlungen behindert,den die Aufsicht gemäß Paragraph 7, ausübenden Organen des Magistrates den Zutritt zu den Räumen der Tagesbetreuung verwehrt, die notwendigen Auskünfte verweigert oder Ermittlungen behindert,
- 4.Ziffer 4in einer Kindergruppe nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal verwendet,
- 5.Ziffer 5die zulässige Höchstzahl der Tageskinder überschreitet,
- 6.Ziffer 6Tagesbetreuung in nicht bewilligten Räumlichkeiten anbietet oder ausübt,
- 7.Ziffer 7gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß § 3 Abs. 4 verstößt,gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, verstößt,
- 8.Ziffer 8den ihm auferlegten Anzeige- und Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommt,
- 9.Ziffer 9als Rechtsträgerin oder Rechtsträger den ihr/ihm nach § 1b auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt,als Rechtsträgerin oder Rechtsträger den ihr/ihm nach Paragraph eins b, auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
- 10.Ziffer 10die Lehrgänge für die Ausbildung von Kindergruppenbetreuungspersonen oder Tagesmüttern/-vätern nicht gemäß der bescheidmäßig bewilligten Form anbietet.
- (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
§ 9 W-TBG Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 10 W-TBG Vollziehung
Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde berufen.
§ 12 W-TBG
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im § 8 Abs. 1 an die Stelle der Betragsangabe „30 000 S“ die Betragsangabe „2 100 Euro“.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt werden.
Anlage