(1) Zustellungen von Schriftstücken (Ladungen, Bestätigungen u. dgl.) der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen, wobei
1. | Ladungen zu Schlichtungsverhandlungen und zu einem Augenschein den Verfahrensparteien mit Zustellnachweis zuzustellen sind, | |||||||||
2. | sonstige Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen können, | |||||||||
3. | die §§ 8 und 23 Abs. 1 bis 3 des Zustellgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass bei Unterlassung der Mitteilung gemäß § 2 Abs. 3 das zuzustellende Schriftstück ohne weiteren Zustellversuch bei der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zur Abholung bereitzuhalten ist und | |||||||||
4. | die §§ 21 und 25 des Zustellgesetzes nicht anzuwenden sind. |
(2) Für Zustellungen an Landeslehrerinnen und Landeslehrer des Dienststandes gilt, dass die Hinterlegung auch bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule, an der die Landeslehrerin oder der Landeslehrer tätig ist, zulässig ist.
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