(1) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person.
(2) Anbringen können sowohl schriftlich, und zwar in jeder technisch möglichen Form, die die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu empfangen in der Lage ist, als auch mündlich durch Aufnahme eines Protokolls mit der die Schlichtung begehrenden Person eingebracht werden.
(3) Die eine Diskriminierung behauptende Person hat der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen mit dem Anbringen ihre Zustelladresse bekannt zu geben und eine während des Schlichtungsverfahrens eingetretene Änderung derselben dieser Stelle unverzüglich mitzuteilen.
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