(1) Die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen hat zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Verfahrensparteien, das sind die eine Diskriminierung behauptende Person und jene Person oder Einrichtung, gegen die sich die Behauptung der Diskriminierung richtet, herbeizuführen.
(2) Wenn dies zur Herbeiführung einer Einigung im Schlichtungsverfahren zweckmäßig erscheint, kann die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien einen Augenschein durchführen und dem Magistrat der Stadt Wien beigegebene oder zur Verfügung stehende amtliche Sachverständige (Amtssachverständige) dem Verfahren beiziehen. § 53 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden.
(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens kann auch der Einsatz von Mediation durch magistratsinterne Mediatorinnen und Mediatoren angeboten werden.
(4) Von der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen können erforderlichenfalls auch dem Magistrat der Stadt Wien beigegebene oder zur Verfügung stehende amtliche Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher herangezogen werden. Ist ausnahmsweise die Heranziehung von nichtamtlichen Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetschern erforderlich, ist § 53b AVG anzuwenden.
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