Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen beim Amt der Wiener Landesregierung eingerichtete Stelle hat über Antrag der von einer Diskriminierung im Sinn der §§ 7b bis 7d oder von einer Mehrfachdiskriminierung im Sinn des § 7o des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, betroffenen Wiener Landeslehrerin bzw. des davon betroffenen Wiener Landeslehrers (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und § 1 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172) ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Gleiches gilt in Bezug auf Personen, die behaupten, dass das Dienstverhältnis zum Land Wien als Landeslehrerin oder Landeslehrer auf Grund einer vorliegenden Behinderung in diskriminierender Weise nicht begründet bzw. ihre Bewerbung aus diesem Grund nicht berücksichtigt worden ist.
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