(1) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung, welche in einer von allen Verfahrensparteien zu unterfertigenden Niederschrift zu dokumentieren ist, oder mit der Zustellung einer Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person.
(2) Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder einer Entlassung nach Ablauf einer Frist von einem Monat, ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, von Amts wegen der antragstellenden Person an die von dieser bekannt gegebene bzw. mitgeteilte Zustelladresse (§ 2 Abs. 3) zuzustellen. Die §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
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