(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 1 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Das Gesetz über die Wiener Patientenanwaltschaft, LGBl. Nr. 19/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2006, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(4) Die bisherige Wiener Patientenanwaltschaft gilt solange als Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft und hat deren Aufgaben auf der Basis dieses Gesetzes zu besorgen, bis eine Bestellung gemäß § 4 erfolgt ist.
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