Art. 1 § 8 W-PPP Abgabenfreiheit

W-PPP - Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Tätigkeitsbereich der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

In Kraft seit 19.08.2011 bis 31.12.9999
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