Art. 1 § 6 W-PPP Tätigkeitsbericht

W-PPP - Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft hat der Landesregierung über ihre Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 30. September jeden Jahres einen Bericht in anonymisierter Form zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

In Kraft seit 19.08.2011 bis 31.12.9999
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