Art. 1 § 7 W-PPP Personal- und Sacherfordernisse

W-PPP - Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse hat das Amt der Landesregierung zu sorgen.

In Kraft seit 19.08.2011 bis 31.12.9999
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