§ 9 W-GSBG 1973

W-GSBG 1973 - Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Der Hundertsatz nach § 8 ist so zu berechnen, daß der ermittelte Wert der zu befreienden Gebäude oder Gebäudeteile verhundertfacht und sodann durch die Summe aus den ermittelten Werten der zu befreienden Gebäude oder Gebäudeteile, der nicht zu befreienden Gebäude oder Gebäudeteile und des Bodens dividiert wird.

(2) Der Wertermittlung gemäß Abs. 1 ist der vom Finanzamt im Verfahren zur Bewertung des Grundbesitzes nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, ermittelte Boden- bzw. Gebäudewert zugrunde zu legen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 W-GSBG 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 W-GSBG 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 W-GSBG 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 W-GSBG 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 W-GSBG 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-GSBG 1973 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 W-GSBG 1973
§ 10 W-GSBG 1973