(1) Der Hundertsatz nach § 8 ist so zu berechnen, daß der ermittelte Wert der zu befreienden Gebäude oder Gebäudeteile verhundertfacht und sodann durch die Summe aus den ermittelten Werten der zu befreienden Gebäude oder Gebäudeteile, der nicht zu befreienden Gebäude oder Gebäudeteile und des Bodens dividiert wird.
(2) Der Wertermittlung gemäß Abs. 1 ist der vom Finanzamt im Verfahren zur Bewertung des Grundbesitzes nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, ermittelte Boden- bzw. Gebäudewert zugrunde zu legen.
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