Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Das Ausmaß der Steuerbefreiung wird vom Magistrat in Form eines Hundertsatzes mit Bescheid ausgesprochen und ist der Grundsteuerbetrag unter Berücksichtigung dieses Hundertsatzes festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 W-GSBG 1973
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 W-GSBG 1973 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 W-GSBG 1973