§ 8 W-GSBG 1973

W-GSBG 1973 - Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Das Ausmaß der Steuerbefreiung wird vom Magistrat in Form eines Hundertsatzes mit Bescheid ausgesprochen und ist der Grundsteuerbetrag unter Berücksichtigung dieses Hundertsatzes festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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