Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Das Ausmaß der Steuerbefreiung wird vom Magistrat in Form eines Hundertsatzes mit Bescheid ausgesprochen und ist der Grundsteuerbetrag unter Berücksichtigung dieses Hundertsatzes festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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