(1) Als Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes gelten Wohnungen, deren Nutzfläche, ausgenommen bei Wohngemeinschaften in behindertengerecht ausgestatteten Wohnungen, nicht mehr als 130 m2, bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht mehr als 150 m2 beträgt. Maßgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Einreichung.
Nutzfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist die Gesamtboden-fläche abzüglich der Wandstärke und der in deren Verlauf befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche der Wohnung bzw. des Geschäftsraumes nicht zu berücksichtigen.
(2) Auf das Höchstausmaß der mit Abs. 1 angeführten Nutzfläche sind Veranden, Küchen, Speisekammern, Klosette, Garderoben, Vorzimmer, Hausgehilfenzimmer und Dielen anzurechnen. Die Befreiung erstreckt sich auch auf Waschküchen, Stiegenhäuser, Keller und Dachbodenräume, wenn sie zugleich mit mindestens einer neuen und zu befreienden Wohnung gebaut wurden. Sie sind jedoch nicht auf die Nutzfläche (Abs. 1) anzurechnen.
(3) Als Wohnheim gilt ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben den Wohn- oder Schlafräumen auch die für die Verwaltung und für die Unterbringung des Personals erforderlichen Räume und allenfalls auch gemeinsame Küchen, Speise-, Aufenthalts- und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnern bestimmte Krankenräume sowie allenfalls gemeinsame sanitäre Anlagen enthält.
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