Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für wirtschaftliche Einheiten, die als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als unbebaute Grundstücke bewertet werden, wird keine zeitliche Grundsteuerbefreiung gewährt.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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