§ 10 W-GSBG 1973

W-GSBG 1973 - Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der nach § 8 dieses Gesetzes festgesetzte Hundertsatz gilt für den gesamten Befreiungszeitraum. Ein neuer Hundertsatz ist dann festzusetzen bzw. die zeitliche Grundsteuerbefreiung für erloschen zu erklären, wenn sich die für die Befreiung maßgebenden Umstände ändern. Derartige Veränderungen, mit Ausnahme einer nachträglichen Änderung der Anzahl der Kinder, sind dem Magistrat binnen drei Monaten zu melden. Eine Änderung der für die Befreiung maßgebenden Umstände liegt insbesondere dann vor, wenn auf Grund einer Art- und Wertfortschreibung oder einer Nachfeststellung ein neuer Einheitswert festgesetzt wird, oder wenn das Ausmaß einer oder mehrerer Wohnungen über das im § 3 Abs. 1 angegebene Ausmaß hinaus vergrößert oder der für die Steuerbefreiung maßgebende Widmungszweck verändert wird. Eine Veränderung des Einheitswertes anläßlich einer Hauptfeststellung allein führt zu keiner Änderung des Hundertsatzes. Wird eine Veränderung verspätet oder überhaupt nicht gemeldet, ist die volle Grundsteuer für jene Gebäude oder Gebäudeteile zu entrichten, für die die zeitliche Grundsteuerbefreiung ungerechtfertigt in Anspruch genommen wurde, soweit für diesen Zeitraum nicht Bemessungsverjährung eingetreten ist. Dasselbe gilt bei falschen Angaben im Ansuchen um zeitliche Grundsteuerbefreiung, auf Grund derer zu Unrecht eine zeitliche Grundsteuerbefreiung zuerkannt wurde.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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