Der Befreiungszeitraum beträgt 20 Jahre; er wird vom Beginn des Kalenderjahres an berechnet, das der Bauvollendung des zu befreienden Gebäudes oder Gebäudeteiles folgt. Die Bauführung gilt mit der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung des zu befreienden Gebäudes oder Gebäudeteiles, spätestens aber mit jenem Tag, mit dem die Baubehörde die Benützung für zulässig erklärt hat, als vollendet.
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