(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft. Es ist auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren um Gewährung einer zeitlichen Grundsteuerbefreiung in Wien anzuwenden. Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt, sofern nicht nach § 10 dieses Gesetzes ein neues Wertverhältnis festzusetzen bzw. die zeitliche Grundsteuerbefreiung für erloschen zu erklären ist.
(2) Für Baulichkeiten, die im Jahre 1972 fertiggestellt wurden und für die eine zeitliche Grundsteuerbefreiung angestrebt wird, gilt der Antrag als rechtzeitig eingebracht, wenn er vor Ablauf des Kalenderjahres 1973 gestellt wird.
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