Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien (W-GKV) Fundstelle

W-GKV - Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen (Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV)

StF.: LGBl. Nr. 22/2016

Änderung

LGBl. Nr. 34/2003

LGBl. Nr. 42/2004, CELEX-Nr.: 32004L0037

LGBl. Nr. 50/2006, CELEX-Nr.: 32003L0018

LGBl. Nr. 45/2007, CELEX-Nr.: 32006L0015

LGBl. Nr. 04/2012, CELEX-Nrn.: 32009L0148 und 32009L0161

LGBl. Nr. 22/2016, CELEX-Nrn.: 32000L0054 und 32014L0027

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10, 34 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 2 und 8, 41 Abs. 1, 59, 61 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

In Kraft seit 05.05.2016 bis 31.12.9999
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