(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Im Sinn dieser Verordnung sind
1. | Schwebstoffe: Staub, Rauch und Nebel; | |||||||||
2. | Staub: eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung; | |||||||||
3. | Rauch: eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst; | |||||||||
4. | Nebel: eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion; | |||||||||
5. | Nichtflüchtige Schwebstoffe: Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können; | |||||||||
6. | Einatembare Fraktion: der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird; | |||||||||
7. | Alveolengängige Fraktion: der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nichtciliierten Luftwege vordringt; | |||||||||
8. | Absauggeräte: Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung. |
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