§ 1 W-GKV (Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien), Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 1 W-GKV Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
W-GKV - Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2)Absatz 2Im Sinn dieser Verordnung sind
1.Ziffer einsSchwebstoffe: Staub, Rauch und Nebel;
2.Ziffer 2Staub: eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung;
3.Ziffer 3Rauch: eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst;
4.Ziffer 4Nebel: eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion;
5.Ziffer 5Nichtflüchtige Schwebstoffe: Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können;
6.Ziffer 6Einatembare Fraktion: der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird;
7.Ziffer 7Alveolengängige Fraktion: der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nichtciliierten Luftwege vordringt;
8.Ziffer 8Absauggeräte: Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.
In Kraft seit 01.02.2012 bis 31.12.9999
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