(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Im Sinn dieser Verordnung sind
1. | Schwebstoffe: Staub, Rauch und Nebel; | |||||||||
2. | Staub: eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung; | |||||||||
3. | Rauch: eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst; | |||||||||
4. | Nebel: eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion; | |||||||||
5. | Nichtflüchtige Schwebstoffe: Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können; | |||||||||
6. | Einatembare Fraktion: der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird; | |||||||||
7. | Alveolengängige Fraktion: der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nichtciliierten Luftwege vordringt; | |||||||||
8. | Absauggeräte: Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung. |
Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen (Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV)
StF.: LGBl. Nr. 22/2016
Änderung
LGBl. Nr. 34/2003
LGBl. Nr. 42/2004, CELEX-Nr.: 32004L0037
LGBl. Nr. 50/2006, CELEX-Nr.: 32003L0018
LGBl. Nr. 45/2007, CELEX-Nr.: 32006L0015
LGBl. Nr. 04/2012, CELEX-Nrn.: 32009L0148 und 32009L0161
LGBl. Nr. 22/2016, CELEX-Nrn.: 32000L0054 und 32014L0027
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10, 34 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 2 und 8, 41 Abs. 1, 59, 61 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet: