Gesamte Rechtsvorschrift W-GKV

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien

W-GKV
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Stand der Gesetzesgebung: 01.02.2025

§ 1 W-GKV


(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

(2) Im Sinn dieser Verordnung sind

1.

Schwebstoffe: Staub, Rauch und Nebel;

2.

Staub: eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung;

3.

Rauch: eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst;

4.

Nebel: eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion;

5.

Nichtflüchtige Schwebstoffe: Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können;

6.

Einatembare Fraktion: der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird;

7.

Alveolengängige Fraktion: der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nichtciliierten Luftwege vordringt;

8.

Absauggeräte: Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.

§ 4 W-GKV


Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien (W-GKV) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen (Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV)

StF.: LGBl. Nr. 22/2016

Änderung

LGBl. Nr. 34/2003

LGBl. Nr. 42/2004, CELEX-Nr.: 32004L0037

LGBl. Nr. 50/2006, CELEX-Nr.: 32003L0018

LGBl. Nr. 45/2007, CELEX-Nr.: 32006L0015

LGBl. Nr. 04/2012, CELEX-Nrn.: 32009L0148 und 32009L0161

LGBl. Nr. 22/2016, CELEX-Nrn.: 32000L0054 und 32014L0027

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10, 34 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 2 und 8, 41 Abs. 1, 59, 61 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

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