Gesamte Rechtsvorschrift W-GKV

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien

W-GKV
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Stand der Gesetzesgebung: 01.02.2025

§ 1 W-GKV Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
  2. (2)Absatz 2Im Sinn dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsSchwebstoffe: Staub, Rauch und Nebel;
    2. 2.Ziffer 2Staub: eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung;
    3. 3.Ziffer 3Rauch: eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst;
    4. 4.Ziffer 4Nebel: eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion;
    5. 5.Ziffer 5Nichtflüchtige Schwebstoffe: Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können;
    6. 6.Ziffer 6Einatembare Fraktion: der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird;
    7. 7.Ziffer 7Alveolengängige Fraktion: der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nichtciliierten Luftwege vordringt;
    8. 8.Ziffer 8Absauggeräte: Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.

§ 2 W-GKV Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2024


  1. (1)Absatz einsHinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Festlegung der MAK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 W-BedSchG 1998,der Festlegung der MAK-Werte im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, W-BedSchG 1998,
    2. 2.Ziffer 2der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 2 W-BedSchG 1998,der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, W-BedSchG 1998,
    3. 3.Ziffer 3der Festlegung des Beurteilungszeitraumes für MAK-Werte und TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 und 2 W-BedSchG 1998,der Festlegung des Beurteilungszeitraumes für MAK-Werte und TRK-Werte im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins und 2 W-BedSchG 1998,
    4. 4.Ziffer 4der Bewertung von Stoffgemischen,
    5. 5.Ziffer 5der Information der Bediensteten,
    6. 6.Ziffer 6der Einstufung und Unterteilung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe,
    7. 6a.Ziffer 6 ader Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe,
    8. 7.Ziffer 7des Verbotes der Verwendung bestimmter eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe,
    9. 8.Ziffer 8der Meldung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen,
    10. 9.Ziffer 9der Zur-Verfügung-Stellung, Aufbewahrung und Reinigung von persönlicher Schutzausrüstung oder Dienstbekleidung,
    11. 9a.Ziffer 9 ader Unterweisung,
    12. 10.Ziffer 10der Luftrückführung,
    13. 11.Ziffer 11der Sonderbestimmungen für Holzstaub,
    14. 12.Ziffer 12der Sonderbestimmungen für Asbest,
    15. 13.Ziffer 13der Durchführung von Grenzwert-Vergleichsmessungen,
    16. 14.Ziffer 14der Festlegung und Durchführung von Kontrollmessungen,
    17. 15.Ziffer 15der Überwachung des Konzentrationswertes,
    18. 16.Ziffer 16der Prüfungen von Absaug- und mechanischen Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und
    19. 17.Ziffer 17der allgemeinen Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffenfinden die Bestimmungen der §§ 2 bis 10a und 11a sowie 12 bis 21, des § 22 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 23 bis 32 und 34 der Grenzwerteverordnung 2024 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, und die Anhänge I, III, V und VI dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 Anwendung.finden die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 10a und 11a sowie 12 bis 21, des Paragraph 22, Absatz eins bis 3 sowie der Paragraphen 23 bis 32 und 34 der Grenzwerteverordnung 2024 – GKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, und die Anhänge römisch eins, römisch III, römisch fünf und römisch VI dieser Verordnung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 9 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Soweit in den §§ 2, 6, 8, 11a, 13 bis 14a, 16, 17, 18, 21 bis 27, 27b, 27c, 28 und 30 GKV auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.Soweit in den Paragraphen 2,, 6, 8, 11a, 13 bis 14a, 16, 17, 18, 21 bis 27, 27b, 27c, 28 und 30 GKV auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Die in den §§ 2 bis 6, 11a, 13 bis 14a, 22, 23, 25 bis 27, 27b, 27e, 28, 29, 31 und 32 GKV enthaltenen Verweise auf die §§ 4, 5, 12 und 14, § 40, § 41, § 42 Abs. 5, § 43, § 45, § 46 Abs. 6, § 69, § 70 und § 71 Abs. 2 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 4, 5, 10 und 12, des § 34, § 35, § 36 Abs. 5, § 37, § 39, § 40 Abs. 6, § 59, § 60 und § 61 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.Die in den Paragraphen 2 bis 6, 11a, 13 bis 14a, 22, 23, 25 bis 27, 27b, 27e, 28, 29, 31 und 32 GKV enthaltenen Verweise auf die Paragraphen 4,, 5, 12 und 14, Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 5,, Paragraph 43,, Paragraph 45,, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 69,, Paragraph 70 und Paragraph 71, Absatz 2, ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 4,, 5, 10 und 12, des Paragraph 34,, Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 37,, Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 59,, Paragraph 60 und Paragraph 61, Absatz 2, W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  4. (4)Absatz 4Die Verweise in den §§ 10 und 10a GKV auf den 4. Abschnitt des ASchG sind als Verweise auf den 4. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.Die Verweise in den Paragraphen 10 und 10a GKV auf den 4. Abschnitt des ASchG sind als Verweise auf den 4. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  5. (5)Absatz 5§ 7 Abs. 5 GKV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Leitkomponenten anstelle der Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen die Mitwirkung aller für die Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) für den Bedienstetenschutz nach dem W-BedSchG 1998 verantwortlichen Personen und Einrichtungen tritt.Paragraph 7, Absatz 5, GKV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Leitkomponenten anstelle der Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen die Mitwirkung aller für die Dienststelle (Paragraph 2, Ziffer eins, W-BedSchG 1998) für den Bedienstetenschutz nach dem W-BedSchG 1998 verantwortlichen Personen und Einrichtungen tritt.
  6. (6)Absatz 6Anstelle der gemäß § 13 Z 1 GKV erforderlichen Angabe des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Anschrift der Arbeitsstätte hat die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender oder reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe die Bezeichnung der Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) und deren Anschrift zu enthalten.Anstelle der gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, GKV erforderlichen Angabe des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Anschrift der Arbeitsstätte hat die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender oder reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe die Bezeichnung der Dienststelle (Paragraph 2, Ziffer eins, W-BedSchG 1998) und deren Anschrift zu enthalten.
  7. (7)Absatz 7Soweit in § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und 2 GKV auf das zuständige Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte zu verstehen.Soweit in Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins und 2 GKV auf das zuständige Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte zu verstehen.
  8. (8)Absatz 8Unter den in § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 GKV genannten Belegschaftsorganen ist das in § 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/2024, genannte Organ der Personalvertretung zu verstehen.Unter den in Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 3, GKV genannten Belegschaftsorganen ist das in Paragraph 7, des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,, genannte Organ der Personalvertretung zu verstehen.
  9. (9)Absatz 9Arbeiten nach § 22 Abs. 2 GKV sind von der Anwendung des § 41 (Verzeichnis der Bediensteten) und § 42 W-BedSchG 1998 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.Arbeiten nach Paragraph 22, Absatz 2, GKV sind von der Anwendung des Paragraph 41, (Verzeichnis der Bediensteten) und Paragraph 42, W-BedSchG 1998 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.

§ 2a W-GKV Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen


§ 2a.Paragraph 2 a,

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der GKV auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3 W-GKV Bezugnahme auf Richtlinien


§ 3.Paragraph 3,

Durch diese Verordnung werden die

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 22,
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, S 11,
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 142 vom 16. Juni 2000, S 47,
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S 50,
  5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2006/15/EG zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl. Nr. L 38 vom 9. Februar 2006, S 36,
  6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009, S 28,
  7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2009/161/EU zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 338 vom 19. Dezember 2009, S 87,
  8. 8.Ziffer 8Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5. März 2014, S 1,
  9. 9.Ziffer 9Richtlinie (EU) 2017/164 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU, ABl. Nr. L 27 vom 1. Februar 2017, S 115,
  10. 10.Ziffer 10Richtlinie (EU) 2017/2398 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 345 vom 27. Dezember 2017, S 87,
  11. 11.Ziffer 11Richtlinie (EU) 2019/130 vom 16. Jänner 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 30 vom 31. Jänner 2019, S 112,
  12. 12.Ziffer 12Richtlinie (EU) 2019/983 vom 5. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 164 vom 20. Juni 2019, S 23,
  13. 13.Ziffer 13Richtlinie (EU) 2019/1831 vom 24. Oktober 2019 zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 279 vom 31. Oktober 2019, S 31,
  14. 14.Ziffer 14Richtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 88 vom 16. März 2022, S 1,
umgesetzt.

§ 4 W-GKV In-Kraft-Treten


§ 4.Paragraph 4,

Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

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