Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien (W-GKV) Fundstelle

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2016 bis 31.12.9999

Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen (Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV)

StF.: LGBl. Nr. 22/2016

Änderung

LGBl. Nr. 34/2003

LGBl. Nr. 42/2004, CELEX-Nr.: 32004L0037

LGBl. Nr. 50/2006, CELEX-Nr.: 32003L0018

LGBl. Nr. 45/2007, CELEX.NrCELEX-Nr.: 32006L0015

LGBl. Nr. 04/2012, CELEX.NrnCELEX-Nrn.: 32009L0148 und 32009L0161

LGBl. Nr. 22/2016, CELEX-Nrn.: 32009L014832000L0054 und 32009L016132014L0027

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10, 34 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 2 und 8, 41 Abs. 1, 59, 61 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

Stand vor dem 04.05.2016

In Kraft vom 01.02.2012 bis 04.05.2016

Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen (Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV)

StF.: LGBl. Nr. 22/2016

Änderung

LGBl. Nr. 34/2003

LGBl. Nr. 42/2004, CELEX-Nr.: 32004L0037

LGBl. Nr. 50/2006, CELEX-Nr.: 32003L0018

LGBl. Nr. 45/2007, CELEX.NrCELEX-Nr.: 32006L0015

LGBl. Nr. 04/2012, CELEX.NrnCELEX-Nrn.: 32009L0148 und 32009L0161

LGBl. Nr. 22/2016, CELEX-Nrn.: 32009L014832000L0054 und 32009L016132014L0027

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10, 34 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 2 und 8, 41 Abs. 1, 59, 61 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

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