§ 2 W-GKV

W-GKV - Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Hinsichtlich

1.

der Festlegung der MAK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 W-BedSchG 1998,

2.

der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 2 W-BedSchG 1998,

3.

der Festlegung des Beurteilungszeitraumes für MAK-Werte und TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 und 2 W-BedSchG 1998,

4.

der Bewertung von Stoffgemischen,

5.

der Information der Bediensteten,

6.

der Einstufung und Unterteilung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe,

7.

des Verbotes der Verwendung bestimmter eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe,

8.

der Meldung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen,

9.

der Zur-Verfügung-Stellung, Aufbewahrung und Reinigung von persönlicher Schutzausrüstung oder Dienstbekleidung,

10.

der Luftrückführung,

11.

der Sonderbestimmungen für Holzstaub,

12.

der Sonderbestimmungen für Asbest,

13.

der Durchführung von Grenzwert-Vergleichsmessungen,

14.

der Festlegung und Durchführung von Kontrollmessungen,

15.

der Überwachung des Konzentrationswertes und

16.

der Prüfungen von Absaug- und mechanischen Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen

finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 10a sowie 12 bis 21, des § 22 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 23 bis 33 der Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, und die Anhänge I, III, V und VI dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 Anwendung.

(2) Soweit in den §§ 2, 6, 8, 13, 14, 16, 17, 18, 21 bis 28 und 30 GKV auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den §§ 2 bis 6, 13, 14, 22, 23, 25 bis 29, 31 und 32 GKV enthaltenen Verweise auf die §§ 4, 5, 12 und 14, § 40 Abs. 4 bis 4b, § 41, § 42 Abs. 5, § 43, § 45 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 46 Abs. 6, § 69, § 70 und § 71 Abs. 2 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 4, 5, 10 und 12, des § 34 Abs. 4 bis 4b, § 35, § 36 Abs. 5, § 37, § 39 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 40 Abs. 6, § 59, § 60 und § 61 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(4) Die Verweise in den §§ 10 und 10a GKV auf den 4. Abschnitt des ASchG sind als Verweise auf den 4. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(5) § 7 Abs. 5 GKV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Leitkomponenten anstelle der Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen die Mitwirkung aller für die Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) für den Bedienstetenschutz nach dem W-BedSchG 1998 verantwortlichen Personen und Einrichtungen tritt.

(6) Anstelle der gemäß § 13 Z 1 GKV erforderlichen Angabe des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Anschrift der Arbeitsstätte hat die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe die Bezeichnung der Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) und deren Anschrift zu enthalten.

(7) Soweit in § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und 2 GKV auf das zuständige Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte zu verstehen.

(8) Unter den in § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 GKV genannten Belegschaftsorganen ist das in § 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2020, genannte Organ der Personalvertretung zu verstehen.

(9) Arbeiten nach § 22 Abs. 2 GKV sind von der Anwendung des § 41 (Verzeichnis der Bediensteten) und § 42 W-BedSchG 1998 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.

In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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