§ 2a W-GKV (Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien), Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen - JUSLINE Österreich
§ 2a W-GKV Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen
W-GKV - Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der GKV auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 22.01.2025 bis 31.12.9999
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