§ 2 W-GKV Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2024

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Festlegung der MAK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 W-BedSchG 1998,der Festlegung der MAK-Werte im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, W-BedSchG 1998,
    2. 2.Ziffer 2der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 2 W-BedSchG 1998,der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, W-BedSchG 1998,
    3. 3.Ziffer 3der Festlegung des Beurteilungszeitraumes für MAK-Werte und TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 und 2 W-BedSchG 1998,der Festlegung des Beurteilungszeitraumes für MAK-Werte und TRK-Werte im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins und 2 W-BedSchG 1998,
    4. 4.Ziffer 4der Bewertung von Stoffgemischen,
    5. 5.Ziffer 5der Information der Bediensteten,
    6. 6.Ziffer 6der Einstufung und Unterteilung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe,
    7. 6a.Ziffer 6 ader Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe,
    8. 7.Ziffer 7des Verbotes der Verwendung bestimmter eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe,
    9. 8.Ziffer 8der Meldung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen,
    10. 9.Ziffer 9der Zur-Verfügung-Stellung, Aufbewahrung und Reinigung von persönlicher Schutzausrüstung oder Dienstbekleidung,
    11. 9a.Ziffer 9 ader Unterweisung,
    12. 10.Ziffer 10der Luftrückführung,
    13. 11.Ziffer 11der Sonderbestimmungen für Holzstaub,
    14. 12.Ziffer 12der Sonderbestimmungen für Asbest,
    15. 13.Ziffer 13der Durchführung von Grenzwert-Vergleichsmessungen,
    16. 14.Ziffer 14der Festlegung und Durchführung von Kontrollmessungen,
    17. 15.Ziffer 15der Überwachung des Konzentrationswertes und,
    18. 16.Ziffer 16der Prüfungen von Absaug- und mechanischen Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und
    19. 1617.Ziffer 1617der Prüfungen von Absaug- und mechanischen Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdendenallgemeinen Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffenfinden die Bestimmungen der §§ 2 bis 10a und 11a sowie 12 bis 21, des § 22 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 23 bis 3332 und 34 der Grenzwerteverordnung 20212024 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021BGBl. II Nr. 330/2024, und die Anhänge I, III, V und VI dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 Anwendung.finden die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 10a und 11a sowie 12 bis 21, des Paragraph 22, Absatz eins bis 3 sowie der Paragraphen 23 bis 3332 und 34 der Grenzwerteverordnung 20212024 – GKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156330 aus 20212024,, und die Anhänge römisch eins, römisch III, römisch fünf und römisch VI dieser Verordnung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 9 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Soweit in den §§ 2, 6, 8, 1311a, 1413 bis 14a, 16, 17, 18, 21 bis 27, 27b, 27c, 28 und 30 GKV auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.Soweit in den Paragraphen 2,, 6, 8, 1311a, 1413 bis 14a, 16, 17, 18, 21 bis 27, 27b, 27c, 28 und 30 GKV auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Die in den §§ 2 bis 6, 1311a, 1413 bis 14a, 22, 23, 25 bis 27, 27b, 27e, 28, 29, 31 und 32 GKV enthaltenen Verweise auf die §§ 4, 5, 12 und 14, § 40 Abs. 4 bis 4b, § 41, § 42 Abs. 5, § 43, § 45 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 46 Abs. 6, § 69, § 70 und § 71 Abs. 2 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 4, 5, 10 und 12, des § 34 Abs. 4 bis 4b, § 35, § 36 Abs. 5, § 37, § 39 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 40 Abs. 6, § 59, § 60 und § 61 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.Die in den Paragraphen 2 bis 6, 1311a, 1413 bis 14a, 22, 23, 25 bis 27, 27b, 27e, 28, 29, 31 und 32 GKV enthaltenen Verweise auf die Paragraphen 4,, 5, 12 und 14, Paragraph 40, Absatz 4, bis 4b, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 5,, Paragraph 43,, Paragraph 45, Absatz eins,, 2, 5 und 7, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 69,, Paragraph 70 und Paragraph 71, Absatz 2, ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 4,, 5, 10 und 12, des Paragraph 34, Absatz 4, bis 4b, Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 37,, Paragraph 39, Absatz eins,, 2, 5 und 7, Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 59,, Paragraph 60 und Paragraph 61, Absatz 2, W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  4. (4)Absatz 4Die Verweise in den §§ 10 und 10a GKV auf den 4. Abschnitt des ASchG sind als Verweise auf den 4. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.Die Verweise in den Paragraphen 10 und 10a GKV auf den 4. Abschnitt des ASchG sind als Verweise auf den 4. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  5. (5)Absatz 5§ 7 Abs. 5 GKV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Leitkomponenten anstelle der Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen die Mitwirkung aller für die Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) für den Bedienstetenschutz nach dem W-BedSchG 1998 verantwortlichen Personen und Einrichtungen tritt.Paragraph 7, Absatz 5, GKV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Leitkomponenten anstelle der Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen die Mitwirkung aller für die Dienststelle (Paragraph 2, Ziffer eins, W-BedSchG 1998) für den Bedienstetenschutz nach dem W-BedSchG 1998 verantwortlichen Personen und Einrichtungen tritt.
  6. (6)Absatz 6Anstelle der gemäß § 13 Z 1 GKV erforderlichen Angabe des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Anschrift der Arbeitsstätte hat die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender oder reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe die Bezeichnung der Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) und deren Anschrift zu enthalten.Anstelle der gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, GKV erforderlichen Angabe des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Anschrift der Arbeitsstätte hat die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender oder reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe die Bezeichnung der Dienststelle (Paragraph 2, Ziffer eins, W-BedSchG 1998) und deren Anschrift zu enthalten.
  7. (7)Absatz 7Soweit in § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und 2 GKV auf das zuständige Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte zu verstehen.Soweit in Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins und 2 GKV auf das zuständige Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte zu verstehen.
  8. (8)Absatz 8Unter den in § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 GKV genannten Belegschaftsorganen ist das in § 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2020LGBl. Nr. 21/2024, genannte Organ der Personalvertretung zu verstehen.Unter den in Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 3, GKV genannten Belegschaftsorganen ist das in Paragraph 7, des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 4821 aus 20202024,, genannte Organ der Personalvertretung zu verstehen.
  9. (9)Absatz 9Arbeiten nach § 22 Abs. 2 GKV sind von der Anwendung des § 41 (Verzeichnis der Bediensteten) und § 42 W-BedSchG 1998 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.Arbeiten nach Paragraph 22, Absatz 2, GKV sind von der Anwendung des Paragraph 41, (Verzeichnis der Bediensteten) und Paragraph 42, W-BedSchG 1998 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.

Stand vor dem 21.01.2025

In Kraft vom 01.05.2021 bis 21.01.2025
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Festlegung der MAK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 W-BedSchG 1998,der Festlegung der MAK-Werte im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, W-BedSchG 1998,
    2. 2.Ziffer 2der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 2 W-BedSchG 1998,der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, W-BedSchG 1998,
    3. 3.Ziffer 3der Festlegung des Beurteilungszeitraumes für MAK-Werte und TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 und 2 W-BedSchG 1998,der Festlegung des Beurteilungszeitraumes für MAK-Werte und TRK-Werte im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins und 2 W-BedSchG 1998,
    4. 4.Ziffer 4der Bewertung von Stoffgemischen,
    5. 5.Ziffer 5der Information der Bediensteten,
    6. 6.Ziffer 6der Einstufung und Unterteilung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe,
    7. 6a.Ziffer 6 ader Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe,
    8. 7.Ziffer 7des Verbotes der Verwendung bestimmter eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe,
    9. 8.Ziffer 8der Meldung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen,
    10. 9.Ziffer 9der Zur-Verfügung-Stellung, Aufbewahrung und Reinigung von persönlicher Schutzausrüstung oder Dienstbekleidung,
    11. 9a.Ziffer 9 ader Unterweisung,
    12. 10.Ziffer 10der Luftrückführung,
    13. 11.Ziffer 11der Sonderbestimmungen für Holzstaub,
    14. 12.Ziffer 12der Sonderbestimmungen für Asbest,
    15. 13.Ziffer 13der Durchführung von Grenzwert-Vergleichsmessungen,
    16. 14.Ziffer 14der Festlegung und Durchführung von Kontrollmessungen,
    17. 15.Ziffer 15der Überwachung des Konzentrationswertes und,
    18. 16.Ziffer 16der Prüfungen von Absaug- und mechanischen Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und
    19. 1617.Ziffer 1617der Prüfungen von Absaug- und mechanischen Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdendenallgemeinen Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffenfinden die Bestimmungen der §§ 2 bis 10a und 11a sowie 12 bis 21, des § 22 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 23 bis 3332 und 34 der Grenzwerteverordnung 20212024 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021BGBl. II Nr. 330/2024, und die Anhänge I, III, V und VI dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 Anwendung.finden die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 10a und 11a sowie 12 bis 21, des Paragraph 22, Absatz eins bis 3 sowie der Paragraphen 23 bis 3332 und 34 der Grenzwerteverordnung 20212024 – GKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156330 aus 20212024,, und die Anhänge römisch eins, römisch III, römisch fünf und römisch VI dieser Verordnung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 9 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Soweit in den §§ 2, 6, 8, 1311a, 1413 bis 14a, 16, 17, 18, 21 bis 27, 27b, 27c, 28 und 30 GKV auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.Soweit in den Paragraphen 2,, 6, 8, 1311a, 1413 bis 14a, 16, 17, 18, 21 bis 27, 27b, 27c, 28 und 30 GKV auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Die in den §§ 2 bis 6, 1311a, 1413 bis 14a, 22, 23, 25 bis 27, 27b, 27e, 28, 29, 31 und 32 GKV enthaltenen Verweise auf die §§ 4, 5, 12 und 14, § 40 Abs. 4 bis 4b, § 41, § 42 Abs. 5, § 43, § 45 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 46 Abs. 6, § 69, § 70 und § 71 Abs. 2 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 4, 5, 10 und 12, des § 34 Abs. 4 bis 4b, § 35, § 36 Abs. 5, § 37, § 39 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 40 Abs. 6, § 59, § 60 und § 61 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.Die in den Paragraphen 2 bis 6, 1311a, 1413 bis 14a, 22, 23, 25 bis 27, 27b, 27e, 28, 29, 31 und 32 GKV enthaltenen Verweise auf die Paragraphen 4,, 5, 12 und 14, Paragraph 40, Absatz 4, bis 4b, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 5,, Paragraph 43,, Paragraph 45, Absatz eins,, 2, 5 und 7, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 69,, Paragraph 70 und Paragraph 71, Absatz 2, ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 4,, 5, 10 und 12, des Paragraph 34, Absatz 4, bis 4b, Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 37,, Paragraph 39, Absatz eins,, 2, 5 und 7, Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 59,, Paragraph 60 und Paragraph 61, Absatz 2, W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  4. (4)Absatz 4Die Verweise in den §§ 10 und 10a GKV auf den 4. Abschnitt des ASchG sind als Verweise auf den 4. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.Die Verweise in den Paragraphen 10 und 10a GKV auf den 4. Abschnitt des ASchG sind als Verweise auf den 4. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  5. (5)Absatz 5§ 7 Abs. 5 GKV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Leitkomponenten anstelle der Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen die Mitwirkung aller für die Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) für den Bedienstetenschutz nach dem W-BedSchG 1998 verantwortlichen Personen und Einrichtungen tritt.Paragraph 7, Absatz 5, GKV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Leitkomponenten anstelle der Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen die Mitwirkung aller für die Dienststelle (Paragraph 2, Ziffer eins, W-BedSchG 1998) für den Bedienstetenschutz nach dem W-BedSchG 1998 verantwortlichen Personen und Einrichtungen tritt.
  6. (6)Absatz 6Anstelle der gemäß § 13 Z 1 GKV erforderlichen Angabe des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Anschrift der Arbeitsstätte hat die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender oder reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe die Bezeichnung der Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) und deren Anschrift zu enthalten.Anstelle der gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, GKV erforderlichen Angabe des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Anschrift der Arbeitsstätte hat die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender oder reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe die Bezeichnung der Dienststelle (Paragraph 2, Ziffer eins, W-BedSchG 1998) und deren Anschrift zu enthalten.
  7. (7)Absatz 7Soweit in § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und 2 GKV auf das zuständige Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte zu verstehen.Soweit in Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins und 2 GKV auf das zuständige Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte zu verstehen.
  8. (8)Absatz 8Unter den in § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 GKV genannten Belegschaftsorganen ist das in § 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2020LGBl. Nr. 21/2024, genannte Organ der Personalvertretung zu verstehen.Unter den in Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 3, GKV genannten Belegschaftsorganen ist das in Paragraph 7, des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 4821 aus 20202024,, genannte Organ der Personalvertretung zu verstehen.
  9. (9)Absatz 9Arbeiten nach § 22 Abs. 2 GKV sind von der Anwendung des § 41 (Verzeichnis der Bediensteten) und § 42 W-BedSchG 1998 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.Arbeiten nach Paragraph 22, Absatz 2, GKV sind von der Anwendung des Paragraph 41, (Verzeichnis der Bediensteten) und Paragraph 42, W-BedSchG 1998 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.

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