Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. | Pferdekutsche: Jedes Fahrzeug, das durch die Kraft von Pferden bewegt wird; | |||||||||
2. | Fiakerunternehmen: Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an öffentlichen Orten anbieten; | |||||||||
3. | Mit Pferden betriebene Mietwagenunternehmen (Pferdemietwagenunternehmen): Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an nichtöffentlichen Orten anbieten; | |||||||||
4. | Fahrer: Die im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst tätigen Personen; | |||||||||
5. | Entgelt: Jede Geld- oder Sachleistung, die für die Beförderung von den beförderten oder anderen Personen entrichtet wird. |
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