(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 16 bis 19 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin sind. Dabei ist anzugeben, auf Grund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin ist unverzüglich zu informieren.
(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 16 bis 19 angefordert oder übermittelt wurden.
(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
1. | Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin; | |||||||||
2. | Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung; | |||||||||
3. | Dokumente des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin wie etwa der Gesellschaftsvertrag; | |||||||||
4. | Vertretung des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin; | |||||||||
5. | Versicherungsschutz des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin; | |||||||||
6. | Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste; | |||||||||
7. | Ausrüstungsgegenstände; | |||||||||
8. | tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person; | |||||||||
9. | Insolvenz; | |||||||||
10. | gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft; | |||||||||
11. | Informationspflichten des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin; | |||||||||
12. | kommerzielle Kommunikation des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin im Sinne des Art. 4 Z 12 der Dienstleistungsrichtlinie; | |||||||||
13. | Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung; | |||||||||
14. | Informationen gemäß Abs. 2. |
(5) Informationen gemäß den §§ 16 bis 19 sind grundsätzlich im Wege des IMI auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 16 bis 19 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.
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