(1) Ein Europäischer Berufsausweis für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufs, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit nicht betrifft und für den keine Nachprüfung der Berufsqualifikation nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen ist, darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in Wien berechtigt sind.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises gemäß Abs. 1 ist über das Internal Market Information System (IMI) zu stellen und hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hierfür erforderlichen Dokumente anzuschließen.
(3) Die Behörde hat innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der im § 21 Abs. 2 oder in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 21 Abs. 2 gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder der Europäische Berufsausweis ausgestellt noch der darauf gerichtete Antrag bescheidmäßig abgewiesen, so ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(5) Die Behörde hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig die Antragstellerin oder den Antragsteller hiervon zu verständigen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten zum Gegenstand haben, sinngemäß.
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