§ 7 W-DLG Informationspflichten der Behörde

W-DLG - Wiener Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungsempfängern bzw. Dienstleistungsempfängerinnen auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.

(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungsempfänger bzw. Dienstleistungsempfängerinnen in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

In Kraft seit 08.03.2012 bis 31.12.9999
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