§ 22 W-DLG Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

W-DLG - Wiener Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ein Europäischer Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach landesrechtlichen Vorschriften geregelten Berufs in Wien darf nur Personen ausgestellt werden, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach den den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union erfüllen. Ein solcher Berufsausweis berechtigt nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufs in Wien, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.

(2) Ein Europäischer Berufsausweis für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufs, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften die Nachprüfung der Berufsqualifikation nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen ist, darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat berechtigt sind.

(3) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises gemäß Abs. 1 und 2 sind im Weg der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Antragstellerin oder des Antragstellers über das Internal Market Information System (IMI) einzubringen.

(4) Entspricht die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen.

(5) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Behörde wie folgt vorzugehen:

1.

ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Abs. 1 ist auszustellen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Anerkennungsvoraussetzungen nach den den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt; anderenfalls ist die Ausbildung nach Maßgabe der genannten Vorschriften unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Ergänzungsprüfung anzuerkennen;

2.

ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Abs. 2 ist auszustellen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgrund der Ausbildung nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung des betreffenden Berufes berechtigt ist; anderenfalls ist nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften vorzugehen.

(6) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde vom Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(7) Der Europäische Berufsausweis ist im Fall des Abs. 4 binnen eines Monats nach dem Einlangen des im Weg des Herkunftsstaates des Antragstellers übermittelten Antrages auszustellen. Im Fall des Abs. 5 ist binnen zweier Monate nach diesem Zeitpunkt entweder der Europäische Berufsausweis auszustellen oder sonst nach den Ziffern 1 oder 2 dieser Bestimmung vorzugehen. Die Behörde kann diese Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller jeweils unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe mitzuteilen.

(8) Stellt die Behörde innerhalb der Frist nach Abs. 7 erster oder zweiter Satz oder innerhalb der nach Abs. 7 dritter oder vierter Satz verlängerten Frist den Europäischen Berufsausweis nicht aus und geht sie auch sonst nicht nach Abs. 5 Z 1 oder 2 vor, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller über das Internal Market Information System (IMI) übermittelt.

(9) Ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ersetzt sonstige Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach diesem Gesetz bzw. den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften.

In Kraft seit 29.07.2017 bis 31.12.9999
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