(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 2 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.
(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.
(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
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