§ 24 W-DLG Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten

W-DLG - Wiener Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Im Fall der Einbringung von Anträgen auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Art. 4d Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde die in der zugehörigen IMI-Datei hinterlegten Dokumente binnen eines Monats auf ihre Echtheit und Gültigkeit hin zu überprüfen und den Antrag in weiterer Folge unverzüglich der Behörde des betreffenden Aufnahmestaates zu übermitteln. Gleichzeitig hat sie die Antragstellerin oder den Antragsteller von der Übermittlung des Antrages zu verständigen.

(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der Behörden des betreffenden Aufnahmestaates weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten zu übermitteln.

In Kraft seit 29.07.2017 bis 31.12.9999
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