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§ 13 W-DLG (Wiener Dienstleistungsgesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 13 W-DLG (weggefallen)
W-DLG - Wiener Dienstleistungsgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 13 W-DLG
seit 18.10.2019 weggefallen.
In Kraft seit 19.10.2019 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis W-DLG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 3 W-DLG
§ 4 W-DLG (weggefallen)
§ 5 W-DLG Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
§ 6 W-DLG Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners
§ 7 W-DLG Informationspflichten der Behörde
§ 8 W-DLG Elektronisches Verfahren
§ 9 W-DLG Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien
§ 10 W-DLG Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
§ 11 W-DLG Empfangsbestätigung
§ 12 W-DLG Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie
§ 13 W-DLG (weggefallen)
§ 14 W-DLG
§ 15 W-DLG Grundsätze
§ 16 W-DLG Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Wien niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen
§ 17 W-DLG Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen
§ 18 W-DLG Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall
§ 19 W-DLG Vorwarnungsmechanismus
§ 20 W-DLG Allgemeines
§ 21 W-DLG Antragstellung
§ 22 W-DLG Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen
§ 23 W-DLG Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung sonstiger Dienstleistungen
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 W-DLG
§ 14 W-DLG
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