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(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
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(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 18 und 19 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999§ 13 W-DLG idF BGBl. I Nr. 132/2015, der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellenseit 18.10.2019 weggefallen.
(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
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(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 18 und 19 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999§ 13 W-DLG idF BGBl. I Nr. 132/2015, der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellenseit 18.10.2019 weggefallen.