Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Erfolgt nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bewilligungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid nach Rechtskraft des Abänderungsbescheides (§ 6 Abs. 7) von Amts wegen entsprechend abzuändern.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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